Hallo, In Trumbleweed Valley gibt es 3 Kakteen, an denn du Ameisen findest, Sammle so 10 - 12 Ameisen. Geh nach Schattenland/Dunkler Wald dort findest du einen Ameisen haufen, werf die Ameisen dort rein & du bekommst 20 Kröten Pro Ameise. :-)
Hallo Liebe User & gäste, Da in Fregger viele Werbung für ein "Freggers-Forum" machen, will ich euch dazu mal was erklären.
1. Alle die diese Werbung machen, haben den gleichen Foren anbieten [Xobor] somit wäre das eine Nachmache, weil man sich selber ein Forum anbieter suchen soll. 2. Nur mein Forum ist das ECHTE & WIRKLICHE Forum von Freggers von Xobor. Klar es gibt noch Freggers-Mania & Banonym. Aber da ich einen anderen Forum anbieter habe, ist das KEINE Nachmache. 3. Versucht nicht mein Forum zufaken, sonst werdet ihr schön Stress bekommen. :)
Also, macht mein Forum ned nach, sonst lösche ich es. -.-'
Hier findest du eine hilfe, wenn dein Fregger gestohlen wurde.
Dein Fregger wurde gestohlen? - Keine sorge, hier findest du Tipps wie du deinen Fregger wieder bekommst
1. Geh auf deine E-Mail adresse, auf den dein Fregger war. 2. geh auf "Neue E-mail schreiben" & dann bei "An" gibtst du dann rein: info@freggers.de 3. Schreibe als betreff rein "Fregger gestohlen" oder etwas was damit zutun hat. 4. Schreibe dann rein, was passiert ist. [Fregger Name, E-Mail usw.] Nach paar Tagen, bekommst du eine E-mail vom Freggers-Team. Da musst du dann Fragen beantworten, die sind:
- Handynummer die beim Fregger Check genutz wurde [Ohne die, bekommst du dein Fregger NICHT wieder] - Fregger Name - Ehmaliges Passwort - E-Mail adresse & noch paar Fragen.
Wenn du die beantwortest hast, wirst du deinen Fregger wieder bekommen.
Was nützt es zu lieben, wenn man nur gehasst wird? Wenn nichts sich deine Freund nennt? Was nützt es dann noch, auf Erden zu Wandeln? Was ist dann, überhaupt der Sinn zu Leben! Ich weiß es nicht, ich will es auch nicht Wissen! Wieso denn, für eine Welt, voll Hass und Trauer! Nein lieber wähle ich den Tod Das ende meines da seins
______________________ Was fühlt ihr bei diesen Gedicht? Was sagt er euch? Woran denkt ihr grade?
Thema von Gordon80 im Forum Computer & Technische...
1. Was ist Computerstrafrecht ? Das Computer- und Internetstrafrecht ist kein scharf abgrenzbarer Bereich, sondern weist zahlreiche Schnittstellen und Überschneidungen zu anderen strafrechtlich relevanten Gebieten auf. Im Internet werden altbekannte Kriminalitätsformen ebenso vorgefunden wie internet- oder computerspezifische Erscheinungsformen strafbarer Handlungen.
Beispielsweise spielt das Wirtschaftsstrafrecht bei der Abwicklung des E-Commerce, insbesondere im Falle von Betrugstaten bei Online-Auktionen oder im Onlinehandel, eine erhebliche Rolle.
Im Bereich des Urheberstrafrechts sind in der jüngsten Vergangenheit die sogenannten „Filesharing-Fälle“ zunehmend in die öffentliche Wahrnehmung getreten, zumal wenn Schüler und Studenten verfolgt wurden.
2. Ist deutsches Strafrecht anwendbar? Der Zusammenschluss nationaler und internationaler Computernetze zu einem globalen Computernetzwerk, dem Internet, ermöglicht die Begehung von Straftaten in dem einen Staat, während die Folgen der Tat über dessen Grenzen hinaus auch in einem anderen Staat eintreten. Damit stellt sich angesichts der grenzüberschreitenden Funktionsweise des Internets das juristische Problem, welches nationale Strafrecht auf derartige grenzüberschreitende Tatem anzuwenden ist.
Auszugehen ist zunächst vom Territorialitätsprinzip gemäß § 3 StGB, wonach das deutsche Strafrecht auf Taten anwendbar ist, die im Inland begangen wurden. Eine solche Inlandstat ist beispielsweise gegeben, wenn ein Anbieter, Provider oder Online-Dienst seinen Sitz in Deutschland hat und von dort aus strafbare Informationen in das Internet einspeist, unabhängig davon, ob diese auf deutsche oder ausländische Rechner gespeichert werden.
Ebenso liegt eine Inlandstat vor, wenn ein Nutzer von Deutschland aus strafbare Inhalte von einem ausländischen Rechner herunterlädt.
Ausserdem findet im Bereich des Computer- und Internetstrafrechts das sogenannte Ubiquitätsprinzip des § 9 StGB Anwendung. Danach greift das deutsche Strafrecht, wenn der Täter entweder in Deutschland gehandelt hat oder der strafrechtliche „Erfolg“ in Deutschland eingetreten ist.
3. Was ist unter Computer- bzw. Internetstraftaten zu verstehen? Es gibt kein spezielles Computer- oder gar Internetstrafrecht. Vielmehr finden die allgemeinen Regeln des Strafrechts Anwendung, die entweder im Strafgesetzbuch (StGB) oder in Sondergesetzen beispielsweise wie dem Marken- oder dem Urhebergesetz enthalten sind.
Es lassen sich jedoch Straftaten zusammenfassen, die typischweise unter Verwendung von Computern oder über das Internet verwirklicht werden und insoweit als Computer- bzw. Internetstrafrecht bezeichnet werden können.
Einige wichtige Strafnormen des Computer- bzw. Internetstrafrechts sind: a) Computerbetrug § 263 a StGB Mit der Einführung des Computerbetruges gemäß § 263 a StGB im Jahr 1986 beabsichtigte der Gesetzgeber, das Vermögen gegen neue technische Angriffsformen zu schützen. Strafbarkeitslücken im Rahmen des Betrugstatbestandes, die durch den zunehmenden Einsatz von modernen Datenverarbeitungsprogrammen entstanden waren, sollten hierdurch geschlossen werden. Das Problem der bisherigen Vorschrift des Betruges gemäß § 263 StGB bestand in dem Tatbestandsmerkmal der „Täuschung“. Computer können nicht getäuscht werden, insofern wurden die Merkmale „Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung“ durch das Merkmal „Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsprogrammes“ ersetzt. Die Strafnorm des Computerbetruges reicht von der ungewollten Einwahl in das Internet mittels eines heimlich installierten Dialers über den Bankautomatenmissbrauch bis zum Leerspielen von Geldautomaten.b) Ausspähen von Daten gemäß § 202a StGB Diese Vorschrift wird auch der „elektronische Hausfriedensbruch“ genannt, da diese das Ausspähen von Daten unter Strafe stellt, die gegen einen unberechtigten Zugriff besonders gesichert sind. Eine solche Straftat liegt etwa im Falle des Ausspähens durch zuvor eingeschleuste Spionageprogramme, wie insbesondere „Trojaner“ vor. Auf diese Weise lassen sich etwa Passwörter ausfindig machen oder aber sonstige Daten, die etwa zu anderweitigen Zwecken mißbraucht werden können (Kreditkartendaten, Erpressung).c) Datenveränderung gemäß § 303a StGB Der bisherige Straftatbestand der Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB wurde ergänzt durch die Datenveränderung, nach der die rechtswidrige Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten strafbar ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind hierbei sowohl der Speichernde, als auch der vom Inhalt der Daten Betroffene in den Schutz mit einbezogen.d) Computersabotage gemäß § 303b StGB Geschütztes Rechtsgut dieser Norm ist das Interesse der Wirtschaft und Verwaltung an einer störungsfreien Funktionstüchtigkeit ihrer Datenverarbeitung als wesentlicher Voraussetzung für die Erfüllung der dem Betrieb, dem Unternehmen oder der Behörde gesetzten Aufgaben. Insbesondere auch das Verbreiten von Computerviren fällt unter diesen Straftatbestand.e) Fälschung beweiserheblicher Daten §§ 269, 270 StGB Diese Normen ergänzen die Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB, wenn computerspezifische Fälschungsvorgänge gegeben sind oder in den Computer eingespeiste Daten verändert werden. Geschützt wird dadurch die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechts- und Beweisverkehrs, soweit er sich im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsvorgängen beweiserhbelicher Daten bedient. Beweiserhebliche Daten sind z.B. Stammdaten von Geschäftskunden, Angaben über den Konto-stand bei Gehalts- und Bankkonten, Angaben über die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken, Daten des Bundeszentralregisters, der Personenstandsregister oder der Fahndungsdateien. Diese Strafnnorm hat jedoch in der bisherigen Rechtsprechung nur geringe Bedeutung erlangt. Vorwiegend wurde dieser Straftatbestand im Zusammenhang mit ec-Karten Manipulationen angewendet. 4. Welche Straftaten werden durch Nutzung des Internets begangen? Die folgende Aufzählung enthält Delikte, die auch außerhalb des Internets bekannt sind, bei denen jedoch das Internet als spezifisches Transport-Medium genutzt wird. a) Verbreitung pornografischer Schriften gemäß § 184 ff. StGB Als Tathandlungen kommen hier viele verschiedene Handlungen in Betracht, wie z.B. das Zugänglichmachen, das Verbreiten von pornografischen Schriften im Internet sowie deren Vorbereitungshandlungen. Auch die Besitzverschaffung ist strafbar nach dieser Norm. Gemäß § 184 c StGB wird auch bestraft, wer eine pornografische Darbietung durch Rundfunk oder Telemediendienste verbreitet. Eine Strafbarkeit wegen Verbreitung mittels Telemediendiensten ist nicht gegeben, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornografische Darbietung Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist.b) Volksverhetzung und Gewaltdarstellung gemäß §§ 130, 131 StGB Mitunter wird das Internet missbraucht, um volksverhetzende, rassisstische Äußerungen oer Darstellungen zu verbreiten. Das deutsche Strafrecht findet dann Anwendung, wenn die Internetseiten in Deutschland abgerufen werden können und die Eignung zur Friedensstörung in Deutschland haben.c) Betrug gemäß § 263 StGB Auch der „normale“ Betrug wird über das Medium Internet ausgeführt. Bei den sogenannten „E-Commerce-Delikten“ handelt es sich um Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Online-Handel stehen. Insbesondere der „eBay-Betrug“ ist mittlerweile zu einer alltäglichen Erscheinung geworden. Auch im Internet-Versandhandel ist ein sprunghafter Anstieg von Straftaten zu verzeichnen. Ein neueres Betrugsphänomen in diesem Bereich ist im Zusammenhang mit dem Arzneimittelvertrieb zu beobachten.d) Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 284 StGB Die Veranstaltung von Glücksspielen unterliegt der staatlichen Erlaubnis und erfordert daher erfordert in der Regel den Besitz einer Konzession im Sinne der Gewerbeordnung. Wer ohne eine solche behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder abhält oder die Einrichtung hierzu bereitstellt, macht sich strafbar. Die restriktive Gesetzgebung bei Online-Glücksspielen soll neben der staatlichen Kontrolle des Marktes auch der Minimierung/Reduzierung negativer Auswirkungen der Spielsucht dienen. Trotzdem nehmen im Medium Internet derartige Glücksspiel-Angebote rasant zu. Beispiele hierfür sind Online-Pokerspiele oder Online-Roulette. Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind abzugrenzen von sogenannten Geschicklichkeitsspielen. Während beim Glücksspiel Gewinn und Verlust entscheidend vom Zufall abhängen, zeichnet sich das Geschicklichkeitsspiel dadurch aus, dass körperliche oder geistige Fähigkeiten den Ausgang des Spiels bestimmen. 5. Was ist „Hacking“ – ist Hacking strafbar (§ 202c StGB)? Das Hacking im klassischen Sinne, also das Eindringen auf elektronischem Wege in ein fremdes Computersystem, war bis zum Jahre 2006 nach dem Willen des Gesetzgebers straflos gestellt, weil darin noch keine Rechtsgutbeeinträchtigung – etwa im Sinne des § 202a StGB (Ausspähen von Daten) – zu erblicken sei und eine Überkriminalisierung von bloßen Vorbereitungshandlungen verhindert werden sollte.
In der Praxis begnügten sich Hacker jedoch regelmäßig nicht mit dem bloßen Eindringen, sondern riefen in dem System gespeicherte Daten ab, um festzustellen, ob die Überwindung der Sicherung tatsächlich gelungen war.
Dem Täter kann es auch darum gehen, die durch das unbefugte Eindringen erlangten Informationen zu verkaufen oder zu Zwecken der Erpressung zu mißbrauchen. Zunehmend wurde auch die vorsätzliche Schädigung von laufenden Computersystemen beobachtet, die nicht auf das bloße Eindringen beschränkt war.
Da auch Passwortdaten bzw. Login-Daten für Zugangssicherungen als auch geschützte Daten im Sinne des § 202a StGB anzusehen sind und der Hacker regelmäßig unter Überwindung eines Passwortes in das Computersystem eindringen wird, nimmt er den Inhalt von geschützten Daten zur Kenntnis und erfüllt damit den Straftatbestand des § 202a StGB, das Ausspähen von Daten.
Im September 2006 wurde der Regierungsentwurf für ein Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität beschlossen, mit dem eine deutliche Verschärfung des Strafrechts, insbesondere zum Schutz vor Hackern, Datenklau und Computersabotage verfolgt wurde. Der Gesetzesentwurf soll insbesondere bislang bestehende „Regelungslücken“ etwa im Bereich des Hacking schließen. Das Hacken, also „Knacken“ von Computersicherheitssystemen, wird daher seit 2007 unter Strafe gestellt.
Bereits der unbefugte Zugang zu besonders gesicherten Daten unter Überwindung von Sicherheitsvorkehrungen ist durch diese Neufassung unter Strafe gestellt. Bisher kam hierfür nur der Tatbestand der Computersabotage in Betracht, die jedoch nur bei Angriffen gegen Betriebe, Unternehmen und Behörden nach § 303b StGB strafbar war. Nunmehr sollen auch private Datenverarbeitungen geschützt werden. Sanktioniert wird zudem gemäß § 202c StGB das Herstellen, Überlassen, Verbreiten oder Verschaffen von sogenannten „Hacker-Tools“, die darauf angelegt sind, illegalen Zwecken, wie z.B. das Ausspionieren fremder geschützter Daten, zu dienen.
6. Was ist Phishing? Phishing ist ein von Internetbetrügern entwickeltes Verfahren, um arglosen Online-Banking Kunden persönliche Identifikationsnummern (PINs) und Transaktionsnummern (TANs) zu entlo-cken. Dies geschieht zumeist unter Einsatz von gefälschten E-Mails oder Internet-Seiten die den Anschein erwecken, es handle sich etwa um eine Datenaktualisierung oder ein Gewinnspiel der eigenen Bank. Aus Sicht der Getäuschten könnte eine solche „Umleitung“ nicht selten dadurch auffallen, dass die verwendeten Texte der Straftäter an groben Grammatik- und Rechtschreibfehlern leiden. Nicht selten wird die Datenpreisgabe ahnungsloser Internetnutzer auch dadurch erreicht, dass diese über einen Link auf eine Website geführt werden, die der seriösen Original-Website der eigenen Bank hochgradig ähnlich sieht und er darüber zur Preisgabe persönlicher Daten oder Kennwörtern auffordert wird. Auf diese Weise wird es den Tätern ermöglicht, mittels der so abgefangenen Daten im Online-Banking-Verfahren über das Konto der Geschädigten zu verfügen. Aus Sicht der Banken stellen sich diese Transaktionen zudem als völlig normale Weisungen dar, weil diese etwa mit korrekter PIN und TAN legitimiert sind. Daher stehen die Chancen der Getäuschten auch nicht selten schlecht, von ihrem Bankhaus Ersatz des Geldes zu erlangen. Eine andere Variante des Phishings besteht darin, arglose Kontoinhaber mit Provisionsversprechen dazu zu verleiten, das eigene Bankkonto als Empfängerkonto von illegalen Geldern zur Verfügung zu stellen. Nach erfolgter Einzahlung illegaler Gelder wird der Inhaber des begünstigten Bankkontos aufgefordert, die Geldsumme abzüglich seiner Provision in Bar abzuheben und diese per Geldtransfer ins Ausland zu überweisen. Meist sitzen die Hintermänner dieser Geldwäsche im östeuropäischen bzw. Nicht-EU Ausland, was eine Verfolgung jedenfalls erschwert, meistens jedoch unmöglich macht.
7. Ist Phishing strafbar? Als Tathandlungen, an die die strafrechtliche Beurteilung anknüpft, kommen neben dem „Erschleichen“ der relevanten Daten – das Phishing im eigentlichen Sinne – die Eingabe dieser Daten im Rahmen des Online-Banking in Betracht. Dieses stellt regelmäßig einen Computerbetrug gemäß § 263 a StGB dar.
Das „Erschleichen“ der Daten selbst ist hingegen eine bloße Vorbereitungshandlung und war deshalb bislang straflos. Zwar wird der jeweilige Kontoinhaber über den Verwendungszweck der übermittelten PIN und TAN getäuscht, so dass ein (Dreiecks-) Betrug nahe liegt. In der Preisgabe von PIN und TAN liegt jedoch keine Verfügung, die sich unmittelbar vermögensmindernd aus-wirkt. Eine konkrete Vermögensgefährdung tritt vielmehr erst dann ein, wenn der Täter zur Eingabe der erlangten Daten unmittelbar ansetzt. Mit dem In-Krafttreten der Gesetzesneuregelung zum Computerstrafrecht im Mai 2007 ist nun auch das sogenannte „Phishing“, und damit eine Vorbereitungshandlung, unter Strafe gestellt.
Der Mittelsmann bei Phishing-Aktionen macht sich in der Regel wegen gewerbsmäßiger Geldwäsche gemäß § 261 StGB strafbar. Zur Begründung eines Vorsatzes wird oftmals von Gerichten ausgeführt, dass aufgrund der Globalisierung, der Presseberichterstattung, sowie der Allgemeinbildung bekannt sein müsse, dass es sich bei derart transferierten Geldern um illegale Gelder handele.
8. Was ist Pharming? Pharming ist ein weiteres Strafrechtsphänomen neben dem „Phishing“ speziell im Bereich des Internets. Das sogenannte „Pharming“ ist dadurch gekennzeichnet, dass hierbei die technischen Abläufe beim Aufrufen einer Webseite derart verändert werden, dass der Internetnutzer unbemerkt auf eine gefälschte Webseite umgeleitet wird. Auf diese Weise kann selbst der umsichtige Internetnutzer Opfer eines Pharming-Angriffs werden. Denn auch wenn er keinem Link in einer Phishing-Mail folgt, sondern stattdessen die URL (Uniform Resource Locator) selbst im Browser eingibt, oder die Seite über einen Bookmark aufruft, landet er auf einer gefälschten Seite ohne es zu bemerken.
Beim Pharming wird die „Übersetzung“ von Domainnamen zu numerischen IP-Adressen manipuliert. Diese Namensauflösung erledigen die DNS-Server, die wie eine Vermittlungsstelle zu jedem Domainnamen die passende IP-Adresse, d.h. die reine Zahlenadresse liefern, und anschließend hierzu weiterverbinden.
Die Bereitschaft zur Preisgabe von geheimen Daten ist beim Pharming deutlich höher als beim Phishing, da sich der Internetnutzer „auf der sicheren Seite“ wähnt. Er hat die wiederzugebende Webseite selbst in die Browserzeile eingegeben und ahnt daher keinerlei Manipulationen.
9. Strafnormen im Urheberrecht Das Urheberrechtsgesetz dient im Wesentlichen dem Schutz des Urhebers in Bezug auf seine Werke, d.h. nicht das Werk, sondern die Person des Urhebers steht im Vordergrund. Nach den Strafvorschriften des Urheberrechts gemäß §§ 106 bis 108 a UrhG macht sich strafbar, wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt.
Ein gesetzlicher Ausnahmefall ist die Erstellung einer Privatkopie gemäß § 53 UrhG. Eine wesentliche Voraussetzung für die zulässige Privatkopie ist, dass die private Vervielfältigung weder direkt noch indirekt kommerzielle Zwecke verfolgt. Ausserdem ist eine private Vervielfältigung ausgeschlossen, wenn eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird oder Kopierschutzmechanismen umgangen werden.
10. Strafnormen im Markengesetz Auch im Markengesetz sind in den §§ 143 ff MarkenG Tatbestände geregelt, die eine widerrechtliche Kennzeichenverletzung unter Strafe stellen. Besser bekannt sind diese Strafnormen unter dem Begriff der „Markenpiraterie“. Dieses Phänomen des Fälschens von bekannten Marken breitet sich immer mehr aus. Spektakuläre Fälle staatlich geduldeter Markenpiraterie wurden 2007 insbesondere aus China bekannt.
Nach Angaben des deutschen Zollkriminalamtes wurden im Jahre 2003 gefälschte Waren im Wert von etwa 178 Millionen Euro beschlagnahmt. Die Dunkelziffer dürfte deutlich höher liegen.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird danach derjenige bestraft, der im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich, d.h. ohne Lizenz oder sonstigen Rechte, ein Zeichen benutzt, anbringt oder anbietet, in den Verkehr bringt, besitzt, ein- oder ausführt.
Im Mai 2007 wurde die Europäische Richtlinie zur Bekämpfung der Marken- und Produktpiraterie beschlossen, die einheitliche Standards beim Kampf gegen Markenpiraterie setzen und die zivilrechtlichen Ansprüche der Geschädigten stärken will. Das Problem wurde somit auf europäischer Ebene erkannt und angegangen. Es bleibt nunmehr abzuwarten, auf welche Weise und wann diese Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden wird.
11. Strafnormen im Wettbewerbsrecht (UWG) – strafbare Werbung Auch das Wettbewerbsrecht sieht Straftatbestände vor, und zwar in den §§ 16 ff. UWG. Danach macht sich strafbar, wer entweder irreführend wirbt und hierbei einen großen Empfängerkreis anspricht oder wer durch falsche Versprechungen im geschäftlichen Verkehr versucht, Verbraucher zur Abnahme von Waren oder ähnlichem zu veranlassen. Diese Straftaten werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.
Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach diesem Gesetz ist, dass die Werbung nach ihrer Art geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung erheblich zu erschüttern. Beschränkt sich die Werbung lediglich auf einige wenige Personen, ist eine Strafbarkeit nach dem UWG regelmäßig nicht gegeben.
Ein interessanter Fall wurde im Mai 2007 verhandelt, als der Präsident des Abmahnvereins „Ehrlich währt am längsten“ vom Landgericht Oldenburg zu drei Jahren Freiheitsstrafe wegen strafbarer Werbung und Betrugs verurteilt worden war.
12. Ist Filesharing strafbar? Ein Beispiel für strafbare Handlungen nach dem Urheberstrafrecht ist das sogenannte Filesharing über Internettauschbörsen. Diese Tauschbörsen erfreuen sich seit einigen Jahren großer Beliebtheit. Bei diesen Portalen werden Musikwerke aber auch Filme oder Software ins Internet gestellt und können von Interessenten heruntergeladen werden. Zumeist handelt es sich bei den in das Internet gestellten Musikwerken, Filmen oder Software um solche, die ohne Zustimmung der Rechteinhaber von Originaldatenträgern kopiert und in das Internet transferiert worden sind.
Geschieht dies „im großen Stile“, handelt es sich um eine gewerbliche Urheberrechtsverletzung, die nach dem Urhebergesetz unter Strafe gestellt ist. Nutzer von sogenannten „Peer-to-Peer“-Tauschbörsen machen sich dann strafbar, wenn sie als Nutzer einer Peer-to-Peer-Plattform selbst zum Anbieter von Daten werden. Das ist der Fall, wenn sie anderen Nutzern einen Zugriff auf ihre Festplatte einräumen.
Es kommt für Urheberstraftaten nicht darauf an, ob das geschützte Werk als solches durch irgendeinen Hinweis als geschützt gekennzeichnet ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass jedermann weiß, dass Bücher, Schallplatten, CDs oder DVDs geschützte Inhalte enthalten, die nicht einfach kopiert und verteilt werden dürfen.
13. Dürfen Kopierschutzvorrichtungen umgangen werden? Nein. Gemäß § 95 a UrhG dürfen wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach dem Urhebergesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutz-gegenstandes ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
Zu den wirksamen technischen Maßnahmen gemäß § 95 a UrhG gehören insbesondere Digital Rights Management-Systeme (DRM), in deren einfachster Ausprägung Rechteinhaber ihre Inhalte vor unerlaubter Vervielfältigung sichern. Mit Hilfe von DRM-Systemen lassen sich aber z.B. auch die Anzahl der erlaubten Kopien festlegen oder einzelne Nutzungsvorgänge über ein integriertes Bezahlsystem abrechnen. Weitere Beispiele für technische Maßnahmen begründen Zugangssperren, Kopiersperren auch in Form von Nur-Lese-Versionen sowie Ländercodes, die das Abspielen nur in bestimmten Regionen erlauben.
14. Gibt es Strafnormen im Datenschutzgesetz? Auch im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind Ordnungswidrigkeiten- sowie Straftatbestände vorgesehen. § 43 BDSG zählt Ordnungswidrigkeiten auf, die mit einer Geldbuße bis zu 250.000 EUR geahndet werden können. Dabei ist hervorzuheben, dass inzwischen jede unbefugte Datenerhebung und weitere Verarbeitung im Fall von Vorsatz oder Fahrlässigkeit bußgeldbewehrt ist. § 44 BDSG erfasst als Straftatbestand nur vorsätzliche Handlungen im Sinne des § 43 Abs. 2 BDSG, die gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Fremdschädigungsabsicht vorgenommen werden.
Thema von Gordon80 im Forum Computer & Technische...
"Datendiebstahl" ist kein Delikt
Hacken nur dann strafbar, wenn Sicherungsmaßnahmen überwunden werden
Datenmissbrauch ist Verwaltungsübertretung oder Strafdelikt.
Wien. Wenn auch zuletzt immer der Begriff "Datendiebstahl" genannt wurde - im heimischen Rechtssystem existiert ein derartiges Delikt nicht, weiß Hans Zeger von der ARGE Daten. Auch das Hacken sei nur dann strafbar, wenn dabei Sicherungsmaßnahmen wie etwa Passwörter überwunden werden. "Wenn man etwa im Internet über Listen mit Daten "stolpert" ist dies kein Hacken", betonte der Fachmann.
Man könne dies damit vergleichen, wenn man beim Spazierengehen an allen Autotüren rüttelt. Erwischt man einen offenen Pkw und setzt sich hinein, sei dies kein Einbruch, weil man eben nicht gewaltsam eingedrungen ist.
Verwaltungsübertretung oder Strafdelikt Das Verwenden beziehungsweise der Missbrauch persönlicher Daten sei entweder eine Verwaltungsübertretung oder ein Strafdelikt. Letzteres bedingt, dass man dadurch einen Schaden verursachen oder einen persönlichen Vorteil erzielen wollte. Die Anonymous-Mitglieder könnten laut Zeger damit argumentieren, in "guter Absicht" gehandelt zu haben, um auf Missstände aufmerksam zu machen. Wird dies geglaubt, kämen sie im Fall des Falles mit einer Verwaltungsübertretung davon, wofür die Strafe bis zu 25.000 Euro beträgt.
Bei einem Strafdelikt wird man hingegen nicht so "billig" davonkommen. Hier droht bis zu einem Jahr Gefängnis. Noch schlimmer, nämlich bis zu fünf Jahre, könnte es für Amtspersonen (Beamte oder öffentlich Bedienstete; Anm.) kommen. Ein Beispiel ist die unrechtmäßige Abfrage im Polizeicomputer EKIS, weshalb schon zahlreiche Prozesse durchgeführt wurden.
Grobe Fahrlässigkeit Im aktuellen Fall könnte aber auch auf die Tiroler Gebietskrankenkasse einiges zukommen: Wegen gröblicher Verletzung von Sicherheitsvorkehrungen drohe eine Verwaltungsstrafe von bis zu 10.000 Euro. Dazu kämen noch zivilrechtliche Ansprüche der Betroffenen, die von der TGKK über den Datenklau informiert werden müssen. Neben etwaigen materiellen könne man auch immaterielle Schäden bei der Krankenkasse einklagen. Dies orientiert sich laut Zeger am Medienrecht - etwa wenn eine ansteckende Krankheit publik wird - und kann bis zu 20.000 Euro pro Fall kosten.
Schließlich geht es noch um den Provider, über den die persönlichen Daten ins Netz gestellt werden. "Dieser ist von der Haftung für rechtswidrige Inhalte ausdrücklich ausgenommen", so der Experte. Ausnahme: Wird er darauf hingewiesen und sind diese wirklich rechtswidrig, muss er sie vom Netz holen - tut er das nicht, wird er wegen der missbräuchlichen Verwendung von Daten ebenso belangt wie die Anonymous-Mitglieder, sofern man sie jemals erwischt.
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Hallo liebe User & Gäste, Heute gab es Wartunsarbeiten. Verändert wurde folgendes:
Das Forum ist nun in 4 Rubriken unterteilt, so ist das Forum noch leichter zubedienen. Anstatt das Öde zeichen, was vorher, vor den Themen war, steht jetzte das Freggers zeichen. Neue beiträge werden durch ein Gelbes Zeichen angezeigt.
HuHu, Hier zeige ich euch ein Video, das ich bei Teamspeak 3 aufgenommen habe & dann bei Youtube gestellt habe. Schaut es euch einfach mal an. Viel spaß:
freggers.de Nutzungsbedingungen (Stand: 31. Mai 2012) § 1 Geltungsbereich, Definitionen (1) Die SPiN AG, Bischof-von-Henle-Straße 2b, 93051 Regensburg (nachfolgend "SPiN" genannt) stellt im Internet unter der Adresse http://www.freggers.de eine Kommunikationsplattform für die Allgemeinheit zur Verfügung (nachfolgend "Community" genannt). Für jeden Nutzer dieser Community gelten die vorliegenden Nutzungsbedingungen.
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(4) SPiN behält sich vor, diese Nutzungsbedingungen jederzeit abzuändern. Der Nutzer wird vor jedem Login auf die aktuell geltende Version der Nutzungsbedingungen hingewiesen. Eine individuelle Benachrichtigung des Nutzers erfolgt aber nicht. Jeder Nutzer ist selbst dafür verantwortlich, vor jeder Benutzung der Community die Nutzungsbedingungen zu lesen und auf die Aktualität hin zu überprüfen. Die weitere Nutzung der Community durch Login nach einer Änderung der Nutzungsbedingungen gilt als Einverständniserklärung des jeweiligen Nutzers mit den geänderten Nutzungsbedingungen. § 2 Rechte des Nutzers Der Nutzer ist berechtigt, die in § 1 Abs. 1 genannte Community und die dort angebotenen Kommunikationsmöglichkeiten ausschließlich für private Zwecke zu benutzen. § 3 Pflichten des Nutzers (1) Jede andersartige Nutzung der über die in § 1 Abs. 1 genannte Community angebotenen Kommunikationsmöglichkeiten als für private Zwecke, insbesondere für geschäftliche Zwecke und hierbei insbesondere für Werbezwecke ist verboten. Insbesondere ist die vereinzelte oder massenhafte Versendung inhaltsgleicher oder weitgehend inhaltsgleicher Nachrichten (Junkmails, Spamming) über die Community ausdrücklich verboten. Der Zugang und die Nutzung der in § 1 Abs. 1 genannten Community darf nur über einen Webbrowser oder durch eine von SPiN vorher autorisierte Software erfolgen.
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(6) Die Community ist ausschließlich für die persönliche Nutzung und den Kommunikationsaustausch bestimmt, eine geschäftliche Nutzung ist ausdrücklich nicht erlaubt; insoweit wird auf § 3 Abs. 1 verwiesen. Soweit der Nutzer das ausdrückliche Verbot, die Community für geschäftliche Zwecke, insbesondere für Werbezwecke zu nutzen, verstößt, hat er für jeden Fall der Zuwiderhandlung an SPiN eine Vertragsstrafe von 1.000,00 Euro zu entrichten. Ein eventuell hierüber hinausgehender Schadensersatzanspruch von SPiN bleibt hiervon unberührt.
(7) Die Nutzer der Community werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Verbreitung von unzulässigen Inhalten strafrechtliche Verfolgung drohen kann. SPiN ist in diesen Fällen berechtigt und unter Umständen verpflichtet, bei Kenntnis von rechts- oder gesetzeswidrigen Inhalten oder bei Kenntnis von Inhalten, die gegen die guten Sitten verstoßen, diese unverzüglich zu entfernen und die jeweiligen Inhalte zu Beweiszwecken zu sichern. In diesen Fällen ist SPiN berechtigt, den jeweiligen Nutzer von einer künftigen Nutzung der Community auszuschließen.
(8) Soweit der Verdacht eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen oder eines Strafgesetzes oder gegen die guten Sitten besteht, ist SPiN berechtigt, Aktionen der Nutzer sowie gechattete Inhalte aufzuzeichnen. SPiN verpflichtet sich hierbei zur Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze. § 5 Verantwortlichkeit für Inhalte (1) Der Nutzer ist für die von ihm erstellten und auf den Internetseiten der Community veröffentlichen Inhalte und Beiträge sowie Chatbeiträge selbst verantwortlich. SPiN ist nicht verpflichtet, Inhalte vor der Veröffentlichung auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen oder ihre Internetseiten regelmäßig auf mögliche rechtswidrige Inhalte zu kontrollieren. Rechtswidrige Inhalte sind solche, die gegen die guten Sitten oder das allgemeine ethische Empfinden verstoßen oder geistige, gewerbliche und sonstige Schutzrechte Dritter verletzen, insbesondere Urheber- und Markenrechte sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
(2) Nach Kenntniserlangung von einem konkreten Inhalt und dessen Rechtswidrigkeit ist SPiN berechtigt, diesen Inhalt zu entfernen oder den Zugang zu ihm zu sperren. Des weiteren ist SPiN berechtigt, den Nutzer, der den rechtswidrigen Inhalt eingestellt hat, vorübergehend oder dauerhaft von der Nutzung der Community auszuschließen. Ansprüche des Nutzers wegen der Entfernung eines Inhalts oder der Sperrung des Zugangs zu dem Inhalt und/oder wegen der vorübergehenden oder dauerhaften Sperrung des Nutzers selbst sind ausgeschlossen.
(3) Der Nutzer stellt SPiN von allen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung ihrer Rechte durch von dem Nutzer eingestellte, rechtswidrige Inhalte frei. Der Nutzer hat SPiN insbesondere alle Schäden zu ersetzen, die SPiN dadurch entstehen, dass Dritte SPiN wegen der Verletzung ihrer Rechte in Anspruch nehmen. § 6 Registrierung (1) Der Nutzer hat die Möglichkeit seinen Nicknamen, unter dem er in der Community auftritt, zu registrieren und mit einem Passwort zu schützen. Bei der Registrierung hat der Nutzer verschiedene Angaben zu machen (z.B. Name, E-Mail-Adresse, Geschlecht). Der Nutzer versichert, dass sämtliche von ihm gemachte Angaben korrekt sind und den Tatsachen entsprechen (auch optionale Angaben wie das Geburtsdatum im Profil). Soweit SPiN Zweifel an der Richtigkeit der gemachten Angaben hat, ist sie berechtigt, vom Nutzer entsprechende Nachweise durch die Vorlage amtlicher Dokumente wie etwa des Personalausweises zu fordern.
(2) Diese Registrierung kann SPiN mit der Abfrage und Speicherung der Telefonnummer des Nutzers verbinden.
(3) Die Leistung von SPiN ist mit der Einrichtung des Zugangs für den Nutzer und der damit verbundenen Möglichkeit zur Nutzung der damit verbundenen Leistungen erbracht. Mit dem erstmaligen Login mit seinem Nicknamen und dem Passwort nimmt der Nutzer die Leistung in Anspruch. § 7 Nutzung des Cash-Kontos (1) Jeder registrierte Benutzer erhält bei Einrichtung seines Benutzernamens ein Konto für die sogenannte "Cash"-Währung. Dieses Konto kann der Benutzer durch Zahlungen an SPiN mit Cash aufladen. Cash kann eingesetzt werden, um bestimmte Funktionen oder Dienste innerhalb der Community zu nutzen.
(2) Der Benutzer bestimmt die Zahlungsweise und den zu zahlenden Betrag bzw. die Anzahl von Cash, die er aufladen möchte. Eine Aufladung des Kontos erfolgt in festgelegten Beträgen, die der Preisliste zu entnehmen sind. Mehr Cash kann durch mehrmaliges Aufladen eines bestimmten Betrags aufgeladen werden, solange eine evtl. von SPiN gesetzte Obergrenze für das Guthaben nicht erreicht wird.
(3) Die jeweils gewünschte Anzahl von Cash wird spätestens zwei Tage nach Zahlungseingang auf dem Konto gutgeschrieben. Sollte die Bezahlung nicht korrekt erfolgen bzw. aus von SPiN nicht zu vertretenden Gründen scheitern (z.B. wegen fehlender Kontodeckung, falscher Kontonummer oder Ähnlichem), wird der Cash-Betrag ohne weitere Benachrichtigung nicht gutgeschrieben. SPiN behält sich vor, in diesem Fall eine erneute Aufladung bzw. Versuch mit Verweis auf die bereits fehlgeschlagene Abbuchung bzw. Überweisung abzulehnen.
(4) Der Nachweis für eine bestimmte Höhe des Guthabens obliegt dem Nutzer. SPiN stellt die Möglichkeit zur Verfügung, den jeweiligen Guthabenstand unter der Rubrik "Cash" abzurufen und diesen gegebenenfalls auszudrucken. Im Übrigen sichert SPiN die Kontodaten mit den üblichen, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen gegen Verlust, insbesondere durch Backup-Systeme. SPiN weist jedoch darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Hard- und Software gegen jeglichen Missbrauch von außen und Datenverlust zu schützen. Eine Rechnungsstellung oder ein Belegversand für das Guthaben erfolgt nicht.
(5) Hat der Nutzer den begründeten Verdacht, dass sein Benutzername oder sein Passwort und damit sein Konto missbraucht werden, hat er dies unverzüglich SPiN schriftlich, per E-Mail oder telefonisch mitzuteilen. SPiN wird innerhalb von 24 Stunden nach Mitteilung den Nicknamen sperren, andernfalls haftet SPiN für den Verlust eines etwaigen Guthabens, wenn SPiN die Verzögerung zu vertreten hat, jedoch nur bis zur Höhe von 50,00 Euro.
(6) Hat der Nutzer kein Guthaben auf sein Konto aufgeladen oder ist dieses vollständig verbraucht, wird das Konto aufgelöst, wenn sich der Nutzer länger als drei Monate in Folge nicht mit seinem Benutzernamen eingeloggt hat und dieser daher gemäß der Nutzungsbedingungen gelöscht wurde.
(7) Eine Rückerstattung des Guthabens ist ausgeschlossen, wenn der Nutzer, insbesondere wegen Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen, gem. §4 Abs. 4 gesperrt oder der Nutzer infolge der Nichtnutzung seines Benutzernamens gem. §4 Abs. 5 gelöscht wurde oder sich selbst löscht. § 8 Rückerstattung von gezahlten Beträgen (1) Eine Rückerstattung eingezahlter Beträge ist außerdem ausgeschlossen, wenn die Community wegen technischer Störungen oder Unterbrechungen, insbesondere im Rahmen von Wartungsarbeiten, vorübergehend nicht zur Verfügung steht.
(2) Soweit SPiN die Community aus betrieblichen oder anderen Gründen einstellen muss, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Beträge. Im Falle einer Einstellung der Community wird SPiN die Nutzer hierüber rechtzeitig, spätestens zwei Monate vor dem geplanten Endtermin, informieren und den Nutzern dadurch ausreichend Zeit geben, eventuell bestehende Guthaben zu verbrauchen. Eine Rückerstattung gezahlter Beträge ist auch insoweit ausgeschlossen.
(3) Ein Ausschluss der Rückerstattung eingezahlter Beträge in anderen Vorschriften dieser Nutzungsbedingungen bleibt unberührt. § 9 Widerrufsrecht Der Nutzer hat das Recht zum Widerruf seiner auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung. Die Frist beträgt zwei Wochen. Sie beginnt frühestens mit Erhalt der Widerrufsbelehrung. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Sie bedarf keiner Begründung und ist in Textform (d.h. schriftlich, per Telefax oder E-Mail) gegenüber der SPiN AG zu erklären. Der Widerruf kann per Telefax unter 0941 / 942 77 22 oder unter der im Impressum angegebenen Adresse erklärt werden. Wird der Widerruf rechtzeitig erklärt, so ist der Kunde weder an seine Registrierung, d.h. an seinen Vertrag mit der SPiN AG über die Nutzung der Community, noch an seine Zustimmungserklärung zu diesen Nutzungsbedingungen der SPiN AG gebunden. Das Widerrufsrecht entfällt jedoch, wenn die Nutzung der Community bereits in Anspruch genommen worden ist oder der Benutzer den Nutzungsbedingungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugestimmt hat (z.B. bei der Registrierung). Mit dem erstmaligen Login mit dem Nicknamen und dem Passwort nimmt der Kunde die Leistungen der SPiN AG erstmalig in Anspruch. Der spätere optionale Erwerb von Cash kann generell nicht widerrufen werden. § 10 Haftung (1) SPiN haftet nicht für etwaige Schäden aus Übertragungsstörungen, Unterbrechungen oder sonstigen Störungen der Community, wenn SPiN diese nicht zu vertreten hat oder diese auf der Erhaltung und Weiterentwicklung der Community dienenden Maßnahmen, insbesondere Wartungsarbeiten, beruhen.
(2) SPiN haftet darüber hinaus auch nicht für Schäden, die auf unsorgfältigem Umgang des Nutzers mit seinem Benutzernamen, seinem Passwort oder seinen sonstigen Daten beruhen. Der Nutzer trägt die Verantwortung für den sorgfältigen Umgang mit seinen Daten, insbesondere seinem Passwort und hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Missbrauch durch unbefugte Dritte ausgeschlossen ist. Für etwaige Schäden ist der Nutzer allein verantwortlich. Bei Datenverlusten haftet SPiN nur für den Wiederherstellungsaufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre. SPiN haftet insbesondere nicht für Datenverluste hinsichtlich des Cash-Kontos, soweit der Nutzer nicht regelmäßig den Stand seines Cashkontos durch Ausdruck des Guthabensstands oder anderweitig gesichert hat.
(3) Im Übrigen haftet SPiN nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet SPiN nur bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. § 11 Hinweise und Definitionen (1) SPiN stellt unter die in § 1 Abs. 1 genannte Community lediglich als Dienstleister zur Verfügung. Für Inhalte, die von den Nutzern auf den Communityseiten eingegeben und verbreitet werden, insbesondere auch für Hyperlinks und ähnliche Hinweise haftet SPiN nicht; dies gilt lediglich dann nicht, wenn SPiN positive Kenntnis von rechts- oder gesetzeswidrigen bzw. gegen die guten Sitten verstoßenden Inhalte hat.
(2) Ehrenamtliche Chatbetreuer (sogenannte Operatoren oder Ops) sind von SPiN Mitarbeitern ausgewählte Personen, die die Stimmung und die Inhalte im Chat beobachten und im Falle eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen bzw. die Netiquette nach eigenem Ermessen entweder SPiN Mitarbeiter benachrichtigen oder selbst gegen Verstöße vorgehen können. Dazu gehört unter anderem der temporäre oder permanente Ausschluss von Nutzern und das Sperren bzw. Löschen von Inhalten.
(3) Ehrenamtliche Chatbetreuer sind ausdrücklich keine Erfüllungsgehilfen von SPiN. Sie bekommen kein Entgelt für ihre Tätigkeit und sind nicht an Weisungen von SPiN gebunden. Sie sind außerdem weder autorisiert, noch werden ihnen von SPiN Funktionen zur Verfügung gestellt, um private Nachrichten der Nutzer mitzuverfolgen oder mitzuprotokollieren. § 12 Sonstiges (1) Erweist sich eine Bestimmung dieser Nutzungsbedingungen als unwirksam, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung werden die Parteien die Geltung einer angemessen Regelung vereinbaren, die dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben, jedoch zulässig ist; Gleiches gilt für Vertragslücken.
(2) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Änderung und Ergänzung dieser Klausel.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist Regensburg, sofern der Nutzer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder sofern der Nutzer keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
(4) Anwendbares Recht für alle Streitigkeiten aus diesem Nutzungsverhältnis ist deutsches Recht. Soweit dieses auf andere Rechtsverordnungen verweist, ist diese Verweisung ausgeschlossen. Datenschutzregelung/Privacy Policy 1. Datenerhebung und -nutzung Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Die bei der Registrierung erhobenen personenbezogenen Daten werden zum vereinbarten Zweck der Teilnahme an der freggers.de-Community genutzt. Eine Weitergabe der eingegebenen Daten findet nur statt, insoweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder in Fällen, in denen der Nutzer zuvor ausdrücklich informiert wurde und dieser Weitergabe/weitergehenden Nutzung freiwillig zugestimmt hat. Das vom Nutzer freiwillig erstellte Benutzerprofil kann von allen Internetnutzern, insbesondere über Suchmaschinen, eingesehen werden. 2. Widerruf Der Nutzer hat die Möglichkeit, seine eingegebenen Daten jederzeit zu ändern. Ausnahme ist die zur Nutzerverifizierung angegebene Telefonnummer. Die Einwilligung in diese Datenschutzerklärung kann widerrufen werden, indem der Nutzer die von freggers.de zur Verfügung gestellte Funktion zur vollständigen Löschung seiner Anmeldung und seiner Daten nutzt. Bei der Löschung werden Profilangaben vollständig entfernt. Vom Nutzer in öffentliche Bereiche eingestellte Inhalte bleiben aber - ohne die restlichen persönlichen oder personenbezogenen Daten aus dem Profil - erhalten. Öffentliche Beiträge, in denen der Nutzer versehentlich sensible/persönliche Daten preisgegeben hat, können aber auch nachträglich noch durch Kontaktieren unserer Kundenbetreuung unter Angabe der exakt zu entfernenden URL entfernt werden. Ebenfalls bleiben an andere Nutzer versandte Nachrichten bei diesen Nutzern erhalten. Die Daten von Nutzern, die durch die Spin AG Hausverbot erteilt bekommen und gesperrt werden, bleiben innerhalb einer 30 Tage Frist erhalten, in der eine solche Sperre noch rückgängig gemacht werden kann, sofern sie auf einem Irrtum beruht. Nach Ablauf dieser Frist werden Profilangaben des Nutzers wie nach einer selbstinitiierten Löschung automatisch gelöscht, allerdings behalten wir uns vor, Daten, die zur Aufrechterhaltung der Sperre selbst notwendig sind, wie das zur Anmeldung verwendete Pseudonym, E-Mail Adresse und Telefonnummer über diesen Zeitraum hinaus zu speichern, wobei diese Daten keinesfalls anders, als zur Aufrechterhaltung der Sperre, genutzt werden. 3. Cookies Cookies sind kleine Textdateien, die vom Internet-Browser verwaltet werden und eine Wiedererkennung von Nutzern ermöglichen, ohne dass diese auf jeder Webseite erneut ihren Loginnamen und ihr Passwort eintippen müssen. freggers.de setzt diese Cookies ein, um Web-Anfragen eindeutig dem Nutzer zuordnen zu können und um weitere, nicht personenbezogene Daten, wie z. B. einige der vom Nutzer auf der Webseite vorgenommenen Einstellungen, zu speichern. Eine Weitergabe persönlicher Daten oder ein Abgleich der Cookies mit personenbezogenen Daten wie Namen oder Adresse zur Identifikation von Personen findet nicht statt. 4. Aufzeichnungen Bei allen Aufrufen der Webseiten, Ein- und Auslog-Vorgängen speichert freggers.de von allen Nutzern die aktuelle IP-Adresse, den verwendeten Webbrowser, Name und Status der angeforderten Datei zugeordnet zu dem vom Benutzer gewählten Pseudonym. Diese Protokolle werden genutzt zu Zwecken der Fehlerbehebung, der Optimierung der Software, zur Identifikation und Nachverfolgung unzulässiger Zugriffsversuche und zur Aufrechterhaltung der Nutzungsbedingungen. Keinesfalls werden diese Daten kommerziell genutzt. Die Webseitenabrufprotokolle werden, sofern kein Ermittlungsverfahren anhängig ist, nach 7 Tagen gelöscht, sonstige Protokolle wie das Ein-/Auslog-Protokoll werden, sofern kein Ermittlungsverfahren anhängig ist, spätestens 3 Monate nach ihrer Erhebung gelöscht. Erstatten Nutzer keine Missbrauchsmeldung über die dafür auf der Webseite bereitgestellten Funktionen, sind private Nachrichten auch nicht durch freggers.de-Mitarbeiter einsehbar. Bei Meldung eines Missbrauchs werden die bisherigen privaten Nachrichten der betroffenen Nutzer fälschungssicher an einen freggers.de-Mitarbeiter weitergeleitet. Nutzer haben die Möglichkeit, auch bei weiteren Angeboten Missbrauchsmeldungen zu erstatten. Missbrauchsmeldungen werden durch freggers.de-Mitarbeiter eingesehen, geprüft und - sofern angemessen - an Ermittlungsbehörden weitergegeben. Kauft der Nutzer optionale Angebote werden die entsprechenden Zahlungsdaten so lange gespeichert, wie es für die Abwicklung des Bezahlvorgangs nötig ist. 5. Nutzungsstatistiken
Um die Bedienbarkeit unseres Angebots zu messen und zu verbessern verwenden wir folgende Webanalysedienste:
a) "Google Analytics", einen Webanalysedienst der Google Inc. Google Analytics verwendet ebenfalls Cookies zum Zweck der besseren Analyse der Benutzung der Website. Die im Cookie gesammelten Informationen über die Benutzung der Website durch den Nutzer werden an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Die IP-Adresse des Nutzers wird dabei lediglich unvollständig, und damit nicht zurückverfolgbar übertragen. Google nutzt diese Informationen, um uns Statistiken über die Nutzung unserer Website zur Verfügung zu stellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen zu erbringen. Google überträgt diese Informationen gegebenfalls an Dritte, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder diese Dritte im Auftrag von Google diese Daten verarbeiten. Google wird die IP-Adresse des Nutzers in keinem Fall mit anderen bei Google gespeicherten Daten in Verbindung bringen.
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Einige haben mehr Fregger, weil sie sie als Werbemache, Arbeitsfregger nutzen.
Laut der Nutzungsbedienungen:
(5) Der Nutzer verpflichtet sich, andere Nutzer nicht zu belästigen, zu stören oder zu schädigen. Ausserdem ist es verboten, sich durch Registrierung oder SMS-Verifizierung zusätzlicher Fregger einen unfairen Vorteil gegenüber Nutzern mit nur einem Fregger zu verschaffen
Soll heißen: Ihr dürft keine 2. oder mehr Fregger haben. Sonst müsst ihr mit einer Sperre rechnen.